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Erbschaftssteuerreform

Die Erbschaftsteuerreform

Überblick

Die Spitzen der Großen Koalition hatten am 6.11.2008 die letzten Streitpunkte zur Erbschaftsteuerreform ausgeräumt, so dass dem Inkrafttreten an Neujahr 2009 jetzt nichts mehr im Wege steht. Dabei gibt es eine Steuerfreiheit für das selbst genutztes Wohneigentum sowie Optionsmodelle für das Betriebsvermögen.

Details

Der Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz vom 18.1.2008 erhält nun noch die letzten Korrekturen, auf die sich die Große Koalition am 6.11.2008 geeinigt hat.
Diese Änderungen werden in einen neuen Gesetzentwurf eingefügt.
Die parlamentarischen Beratungen werden sich voraussichtlich bis Ende November hinziehen. Am

Somit kann die Reform voraussichtlich zum 1. Januar 2009 (Baugesetzbuch 1.7.2009) in Kraft treten und ist ab dann zwingend anwendbar.

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ist auf Antrag ein Wahlrecht zwischen alten und neuen Recht vorgesehen - allerdings nur im Erb- und nicht im Schenkungsfall. Das Wahlrecht erstreckt sich aber nicht auf die höheren Freibeträge, sondern vorrangig auf die Bewertungsansätze.

Die wichtigsten Einigungspunkte:

1. Der Tarif

In den Steuerklassen II und III startet der Tarif sofort bei 30 % und endet bei 50 %. Das führt trotz dem leicht auf 20.000 EUR ansteigenden persönlichen Freibetrag zu einer deutlichen Verschärfung, da die Sätze durch die Annäherung an die Verkehrswerte für alle Vermögensarten auf eine verbreiterte Bemessungsgrundlage zugreifen. In der Steuerklasse I bleiben die Steuersätze - von Euroglättungen in den Progressionsstufen abgesehen - unverändert; dafür steigen die persönlichen Freibeträge. Dies gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner, der in vielen Bereichen des ErbStG dem Ehegatten gleich gestellt wird. Er bleibt allerdings in der Steuerklasse III.

- Persönliche und sachliche Freibeträge

  derzeit geplant Erhöhung
Ehegatte 307.000 500.000 193.000
Eingetragener Lebenspartner 5.200 500.000 494.800
Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind 205.000 400.000 193.000
Enkel 51.200 200.000 494.800
Eltern und Voreltern im Erbfall 51.200 100.000 195.000
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung) 10.300 20.000 148.800
Steuerklasse III (Entfernt Verwandte, Lebensgefährte) 5.200 20.000 48.800
Versorgungsfreibetrag Ehegatte 256.000 256.000 9.700
- eingetragener Lebenspartner 0 256.000 14.800
- Kinder, nach Alter gestaffelt bis 52.000 bis 52.000 0
Beschränkt Steuerpflichtige 1.100 2.000 900
Hausrat Steuerklasse I 41.000 41.000 0
Bewegliche Gegenstände I 10.300 12.000 1.700
Hausrat und andere Gegenstände in den Klassen II und III 10.300 12.000 1.700

- Steuersätze in Prozent

Vermögen bis EUR   Klasse I Klasse II   Klasse III  
alt neu alt/neu alt neu alt neu
52.000 75.000 7 12 30 17 30
256.000 300.000 11 17 30 23 30
512.000 600.000 15 22 30 29 30
5.113.000 6.000.000 19 27 30 35 30
12.783.000 13.000.000 23 32 50 41 50
25.565.000 26.000.000 27 37 50 47 50
darüber hinaus   30 40 50 50 50

Steuerklassen II und III müssen unverheiratete Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Cousin, Neffen oder Nichten künftig deutlich mehr Abgaben auf unentgeltlich erworbenes Vermögen einplanen. Das gilt sogar für Bankguthaben, das mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie derzeit angesetzt wird. Der höhere Tarif wirkt sich extrem belastend aus, da nur 20.000 EUR steuerfrei bleiben und sich der höhere Steuersatz ab 2009 auf einen im Schnitt verdoppelten Hauswert auswirkt.

In Regionen mit hohen Grundstückswerten wird künftig dann sogar im Gegensatz zu heute der Übergang des Eigenheims innerhalb der Familie und außerhalb der Steuerklasse I erfasst und damit auch "Oma ihr klein Häuschen". Bei diesen Aussichten sollte die verbleibende Zeit bei Immobilien noch zu steuersparenden Nachfolgegestaltungen genutzt werden.
Hinweis: Die Nachteile gelten nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach BGB wie Ehegatten gesetzlich erben. Sie gehören zwar weiterhin in die Steuerklasse III, durch den neuen persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR wirkt der anziehende Tarif aber nur auf größere Vermögen.

2. Selbst genutzte Wohnung

Bereits nach derzeitigem Recht bleibt das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert steuerfrei, sofern es an den Ehepartner geht. Das gilt allerdings nur zu Lebzeiten, im Todesfall fällt das Eigenheim unter den steuerpflichtigen Nachlass. Als begünstigtes Familienwohnheim gelten dabei inländische Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Dies wird ab 2009 bei Zuwendungen unter Lebenden um den eingetragenen Lebenspartner sowie um Grundvermögen im EU- und EWR-Raum erweitert.

- Ehe- und eingetragene Lebenspartner

Über den neuen § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommt es nun zu einer Steuerfreistellung im Erbfall. Mit der Erbschaftsteuerreform kann Ehegatten sowie dem eingetragenen Lebenspartner das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden. Zudem muss der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt haben. Auf den Wert und die Größe der Immobilie kommt es dabei nicht an, sodass der Fiskus selbst Villen in Top-Lagen unangetastet lässt.

Die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum entspricht der für die lebzeitige Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Allerdings muss der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Gibt er diese Nutzung innerhalb von zehn Jahren auf (Verkauf, Vermietung oder Verwendung als Zweitwohnsitz), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Dies tritt jedoch dann nicht ein, wenn zwingende Gründe vorliegen. Falls Witwe oder Witwer in der Zehnjahresfrist versterben oder in ein Pflegeheim wechseln, gilt das als unschädlich.

- Kinder

Über den neuen § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt es erstmals zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Diesen kann ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehegatten das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zuwendet werden. Allerdings wird die Wohnfläche auf 200 qm begrenzt. Darüber liegende Flächen müssen sie anteilig versteuern.

Sofern weitere Kinder statt dem Eigenheim Kapitalvermögen erben oder nicht selbst im erhaltenen Haus wohnen, müssen sie ihren Erwerb oberhalb ihres persönlichen Freibetrags versteuern. Diese Differenzierung könnte Anlass für neue Verfassungsbeschwerden sein. Denn das BVerfG hatte dem Gesetzgeber auferlegt, Grund- und Kapitalvermögen gleich zu behandeln. Allerdings bezog sich diese Vorgabe darauf, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten und erst in einem zweiten Schritt gezielt Privilegien zu gewähren. Insoweit könnte die Vergünstigung für selbst genutzte Immobilien gerechtfertigt sein.

- Weiterleitung

Muss ein Erbe begünstigtes Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses oder einer Auflage des Erblassers auf einen Dritten übertragen, erwirbt der Dritte von Anfang an begünstigtes Vermögen, sofern er für den Erwerb anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt.

3. Billigkeitsmaßnahmen bei Immobilien

Aufgrund der am gemeinen Wert orientierten Wertansätze für Grundstücke soll eine zwangsweise Veräußerung allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer vermieden werden. Aus diesen Gründen gibt es gem. § 28 Abs. 3 ErbStG einen gesetzlichen Anspruch auf eine zinslose Stundung der auf begünstigte Erwerbe entfallenden Erbschaftsteuer.

Der Stundungsanspruch besteht auch, wenn Eltern oder Verwandte der Steuerklassen II oder III wie z.B. Geschwister bereits im erworbenen Ein-, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum wohnen oder ein entsprechendes Grundstück nach dem Erwerb selbst nutzen. Bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen Veräußerung entfällt die Stundung. Bei Vermietung nach Beendigung der Selbstnutzung kann durch die weitere Stundung erreicht werden, dass die gestundete Erbschaftsteuer aus den Erträgen entrichtet werden kann.

Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn

4. Bewertung von Grundvermögen

Die Einzelheiten zur Feststellung von Grundbesitzwerten werden nicht wie ursprünglich geplant in einer Grundvermögensbewertungsverordnung, sondern unmittelbar in den §§ 183 bis 198 BewG nebst Anlagen hierzu geregelt. Im Privatvermögen gehaltener Grundbesitz soll grundsätzlich mit dem Verkehrswert bemessen werden. Die Auswirkungen fallen je nach Grundstücksart unterschiedlich aus und müssen nicht zwingend zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.
Hierbei sind drei verschiedene Verfahren vorgesehen:

Bei Mietobjekten greift das Ertragswertverfahren, wonach der Wert auf Grundlage des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt wird. Davon gibt es einen pauschalen Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude, selbst wenn diese Nutzung unmittelbar nach dem Übergang aufgegeben wird. Das gilt für im EU- oder EWR-Raum liegende Immobilien, die nicht zum Betriebsvermögen gehören.

5. Betriebsvermögen

- Bisheriger Plan:

Nach dem Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz vom 18.1.2008 fließen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem deutlich höheren Wert in die Bemessungsgrundlage ein. Ausgang hierfür sollte eine Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung zu § 11 Abs. 2 BewG sein. Dafür sollte es in einem zweiten Schritt eine Steuerbefreiung von bis zu 85 % geben, wenn

- Gefundene Lösung:

Dieses Vorhaben wurde nun modifiziert. Die Einzelheiten zur Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen werden nicht wie ursprünglich geplant in einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung, sondern unmittelbar in den §§ 199 bis 203 BewG nebst Anlagen hierzu geregelt. Die bisherige Regelung zur Steuerbefreiung wurde zugunsten von zwei Optionsmöglichkeiten aufgegeben. Die Wahl ist für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.

Es ist also möglich, innerhalb der Frist Arbeitnehmer zu entlassen, wenn diese später wieder in vermehrtem Umfang eingestellt werden. Beim Abstellen auf die Lohnsumme wird auf die jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme verzichtet. Bei Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern wird diese Messgröße nicht herangezogen.
Das ursprünglich vorgesehene Fallbeil innerhalb der "Wohlverhaltensfrist" kommt also nicht zum Einsatz. Wird also die Zehnjahresfrist gewählt und verkauft der Erbe den Betrieb, bleiben 4/10 des Wertes unangetastet und nur auf den Rest wird Steuer nacherhoben.

Beispiel zur 7-Jahresfrist
: Die Lohnsumme erreicht in den 7 Jahren erreicht 585 % bei einem gemeinen Wert des Betriebes von 10 Mio. EUR. Dann bleiben zunächst 8,5 Mio. EUR steuerfrei und 1,5 Mio. EUR sind zu versteuern. Die Lohnsumme liegt damit 65 % unter der Mindestlohnsumme von 650 %, das entspricht einem Zehntel. Der Verschonungsabschlag verringert sich um ein Zehntel von 85 auf 76,5 %. Wegen des Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung bleiben dann nur noch 7,65 Mio. EUR steuerfrei und 2,35 Mio. EUR sind zu versteuern. Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet.

Unternehmensverkauf, Betriebsaufgabe sowie die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen führen im entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung. Das gilt bei einem Verkauf aber nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird. Hierunter fällt neben der Anschaffung von neuen Betrieben, Betriebsteilen oder Anlagengütern, die das veräußerte Vermögen ersetzen, auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven. Die Reinvestition muss dabei stets innerhalb derselben Vermögensart erfolgen.
Die Definition des schädlichen Verwaltungsvermögens in § 13b Abs. 2 ErbStG wird entschärft. Hierzu zählen nunmehr:

6. Weitere Änderungen im Überblick

Fazit

Unabhängig von den letztendlich gefundenen beiden Lösungen bleibt es dabei, dass es die neuen Privilegien für das Betriebsvermögen nur komplett gibt, wenn das Unternehmen lange fortgeführt wird und sich die Lohnsumme in etwa auf dem Niveau vor der Übergabe bewegt. Dabei lässt sich im Zeitpunkt der Übergabe nicht verlässlich kalkulieren, wie es mit dem Betrieb wirtschaftlich in den kommenden Jahren weitergehen wird. Muss der Nachfolger beispielsweise anlässlich einer Rezession oder schlechter Geschäftserfolge Mitarbeiter entlassen oder Betriebsteile verkaufen, lebt die ursprünglich nicht erhobene Erbschaftsteuer plötzlich zum Teil wieder auf. Dann kommen die Liquiditätsabflüsse an den Fiskus genau zum ungünstigsten Zeitpunkt.

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