Unternehmenssteuerreform
Eine Zusammenfassung
I. Welche Ziele hat die Bundesregierung mit der Unternehmensteuerreform 2008 verfolgt? Warum diese Reform?
Mit der Unternehmenssteuerreform wurden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
- Internationale Wettbewerbsfähigkeit
- Erhöhung der Standortattraktivität
- längerfristige Sicherung des deutschen Steuersubtrats
- Rechtsformneutralität
II. Welche Maßnahmen wurden im Einzelnen geschlossen:
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz werden folgende Änderungen erfolgen:
- Tarifsenkung bei der Körperschaftsteuer
- Der KöSt– Satz wird auf 15% gesenkt. Hinzu kommen 14% Gewerbesteuer und 5,5% Soli – Zuschlag = 29,83%.
- Thesaurierungsbegünstigung (§ 34 EstG)
- Zur Erzielung der Rechtsformneutralität der Besteuerung wird Personenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, einbehaltene Gewinne auf Antrag ermäßigt besteuern zu lassen. Stehengelassene Gewinne werden mit 28,25% (zzgl. Soli – Zuschlag und ggfs. Kirchensteuer) besteuert.
- Wenn Gewinne entnommen werden, erfolgt eine Nachversteuerung von 25%. Unter Berücksichtigung der auf die Einkommensteuer anrechenbaren Gewerbesteuer ergibt sich eine Steuerbelastung von insgesamt 46,1875 % (ohne Soli – zuschlag und Kirchensteuer)
- Investitionsabzugsbetrag (früher Ansparabschreibung)
- Zur steuerlichen Entlastung kleinerer und mittlerer Betriebe gab es auch bisher schon die sogn. Ansparabschreibung. Diese Regelung wurde nun zwar in der Ausgestaltung geändert, der Abzugsbetrag steht aber immerhin noch als steuerliche Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe zur Verfügung.
- Gewerbesteuer/ Erhöhung des Anrechnungsfaktors
- Die Gewerbesteuer ist zukünftig nicht mehr bei anderen Steuerarten abzugsfähig und wird damit neben der KöSt und der Einkommensteuer zu einer eigenständigen Steuer. Anstatt die Gewerbesteuer, wie vielfach gefordert, abzuschaffen, wurde ihre Position deutlich gefestigt.
- Zur Entlastung von der Gewerbesteuer wird die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer verbessert.
- Bisher war das 1,8 – fache des Messbetrages bei der Einkommen-steuer abzuziehen. Jetzt wird der Messbetrag von 5% auf 3,5% gesenkt und die Anrechung vom 1,8 – fachen auf das 3,8 fache erhöht.
- Die Anrechung wird aber auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Damit wird eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 % erreicht. Der bisherige Staffeltarif zwischen 1% und 5% wird abgeschafft.
- Diese Abschaffung geht eindeutig zu Lasten von Betrieben mit geringen Erträgen.
- Bei einem Hebesatz von bis zu 380% erfolgt bei ausreichendem Anrechnungsvolumen eine vollständige Anrechnung bei der Gewerbesteuer.
- Gewerbesteuer/ Hinzurechnung von Finanzierungskosten
- Um die Höhe der Einnahmen zu stabilisieren bzw. konjunkturunabhängiger zu machen, wurde anstatt der hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen eine 25% -tige Hinzurechnung der Summe der Finanzierungsanteile beschlossen, die in Zinsen, Miete, Pachten, Konzessionen, Lizenzen (ausgenommen sind Vertriebslizenzen) und Leasingraten enthalten sind.
- Finanzierungsanteil bedeutet bei beweglichen WG 20%, unbewegliche WG 75% und 25% bei Lizenzen und Konzessionen.
- Zur Entlastung des Mittelstandes wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt.
- Zinsabschlagsteuer (§ 32d EStG)
- Ab dem 1.1.2009 wird von Kapitalerträgen eine pauschale Steuer von 25% + Soli–Zuschlag + Kirchensteuer einbehalten.
- Damit ist die Besteuerung von Kapitalerträgen grundsätzlich abgegolten. Werbungskosten, also auch Finanzierungskosten, können nicht mehr abgesetzt werden. Es gibt allerdings noch einen Sparerfreibetrag von 801 Euro (1.602 Euro für Eheleute).
- Im Rahmen des Freibetrages kann auch jetzt noch ein entsprechender Freistellungsauftrag an die Bank erteilt werden.
- Da Zinsen im betrieblichen Bereich weiterhin abzugsfähig sind, wird man bezüglich der Finanzierung umdenken müssen.
- Es lohnt sich zunehmend, Investitionen per Kredit zu finanzieren, statt Eigenmittel einzusetzen.
- Die Abschlagsteuer wird zukünftig aber auch auf Kursgewinne (und auch auf Gewinne aus dem Verkauf gebrauchter Lebensversicherungen) ausgeweitet, unabhängig von der Behaltensdauer von einem Jahr.
- Damit gehören Zinspapiere zu den Reformgewinnern, weil Kursdifferenzen nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden können.
- Aktien, die bis zum 31.12.2008 angeschafft werden, unterliegen noch der alten Regelung.
- Zinsabschlagsteuer und die Kirchensteuer
- Die Depotbank hält die Kirchensteuer ein, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
- Zinsabschlagsteuer und Kontenabrufverfahren
- Durch die Einführung der Zinsabschlagsteuer ist das Informationsbedürfnis der Finanzverwaltung gesunken. Ein Kontenabruf ist deshalb demnächst nur noch in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich. Damit wurde das Kontenabrufverfahren zwar nicht abgeschafft, aber auf eine bessere gesetzliche Grundlage gestellt.
- Gewinnausschüttungen der eigenen GmbH
- Werden die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten (z.B. Betriebsaufspaltung), wird das Teileinkünfteverfahren angewendet. Dadurch erfolgt eine 40% - tige Steuerfreistellung (bisher Halbeinkünfteverfahren: 50%) der Erträge. In diesem Fall sind auch nur noch 60% der Kosten abzugsfähig.
- Ab dem 1.1.2009 unterliegen auch diejenigen Gewinnausschüttungen der nur noch 40%-tigen Steuerfreistellung beim Anteilseigner, die bis zum 31.12.2007 (Altgewinne) erwirtschaftet, aber noch nicht ausgeschüttet wurden und damit der bisherigen Tarifbelastung von 38,7% unterlegen haben. Dabei kommt es bei Anteilseignern zu einer Mehrbelastung, die einen niedrigeren Einkommensteuersatz von z.B. 30% oder noch weniger haben. In solchen Fällen müsste der Altgewinn bis zum 31.12.2008 ausgeschüttet werden.
- Werden die Anteile von einer anderen Kapitalgesellschaft gehalten, werden die Einkünfte zunächst zu 100% freigestellt. Allerdings werden pauschal 5% Aufwendungen abgezogen, so dass im Ergebnis 95% steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 15%. Entscheidend ist hierbei der Anteil am Gewinnbezugsrecht. Eine Erhöhung der Stimmrechte alleine reicht nicht aus. Maßgebend sind die Verhältnisse zu beginn des Veranlagungszeitraumes. Eventl. Aufstockungen auf mind. 15% sollten also noch bis zum 31.12.2007 erfolgen.
- Zinsschranke
- Für die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen besteht eine Freigrenze von 1 MIO (kein Freibetrag). Zinsaufwendungen, die darüber hinaus gehen, sind nur noch eingeschränkt abzugsfähig (=Substanzbesteuerung).
- Abzugsfähig sind max. 30% des EBITDAs (earn bevore interest, taxes, and depreciation and amortization = Gewinn vor Zinsergebnis, Steuern und AfA).
- Die nicht abziehbaren Zinsen werden in die Folgejahre vorgetragen.
- Die Zinsschranke findet Anwendung:
- - bei Konzernunternehmen
- - bei Kapitalgesellschaften, wenn mehr als 10% des negativen Zinssaldos (also nach Verrechnung mit Zinserträgen) an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mehr als 25% am Unternehmen beteilt ist.
- Eine weitere Ausnahme bildet die sogenannte „Escape-Klausel“, von der es wiederum im § 8a KStG eine Rückausnahme gibt. Hierauf soll hier nicht weiter eingegangen werden.
- Mantelkauf
- Schon bisher war der Erwerb von GmbH–Anteilen mit Verlustvorträgen sehr erschwert worden.
- Nunmehr wird aber auch der bisherige Ausnahmetatbestand für Sanierungsfälle abgeschafft.
- Degressive Abschreibung
- Die gerade erst wieder eingeführte degressive Abschreibung von 30% wird im Zuge der Unternehmenssteuerreform wieder abgeschafft.
- Zulässig ist demnächst nur noch die lineare Abschreibung entsprechend den amtlichen AfA–Tabellen.
- Für Wirtschaftgüter, die bis zum 31.12.2007 geliefert (nicht nur bestellt) wurden, gilt noch die degressive AfA.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten über 150,00 Euro und unter 1.000 Euro (jeweils netto) liegen werden pro Wirtschaftjahr in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben. Dabei wird nicht mehr geprüft, ob alle Wirtschaftsgüter, die in dem Sammelposten verbucht wurden, auch noch existent sind.
- Außensteuerrecht/ Funktionsverlagerungen
- Nach § 1 Abs. Außensteuergesetz wird die Besteuerung von Gewinnpotential bei sogn. „Funktionsverlagerungen“ ins Ausland normiert. Hierbei handelt es sich um einzelne Funktionen eines deutschen Betriebes, die ins Ausland verlagert werden. Besteuert werden hierbei Gewinnchancen, also bisher unrealisierte Gewinne.
- Außensteuerrecht/ Dokumentationspflichten
- Bisher mussten innerhalb von 60 Tagen Dokumentationen über Auslandsbeziehungen vorgelegt werden (§ 162 Abs. 3 AO).
- Zukünftig können Zuschätzungen auch erfolgen, wenn die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO oder die Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO nicht fristgerecht erfüllt werden. Fristgerecht heißt nunmehr nicht mehr 60, sondern 30 Tage. Diese Frist kann nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
- Damit soll eine Beschleunigung von Betriebsprüfungen erreicht werden.
III. Wurden die Ziele Ihrer Meinung nach erreicht?
Die bisherigen Berechnungen ergeben eine Verbesserung im internationalen Steuerbelastungsvergleich. Die Verbesserung ist allerdings so geringfügig, dass bezweifelt werden darf, ob sich international tätige Unternehmen hierdurch beeindrucken lassen. Schließlich prüfen diese Unternehmen, nicht, ob sie sich im 10. oder 14. besten Land niederlassen, sondern man schaut nach den vorderen Plätzen einige ehemalige Ostblockländer und selbst die Niederlande deutlich vor der Bundesrepublik
Außerdem sind insbesondere die Regelungen der Gegenfinanzierung derart komplex und schwierig, dass international tätige Unternehmen alleine schon hierdurch abgeschreckt werden.
Auch die Rechtsformneutralität wird i nicht erreicht. Alle Unterschiede in der Gewinnermittlung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bleiben bestehen. Der Versuch, eine Rechtsformneutralität zu schaffen, setzt erst zum letztmöglichen Zeitpunkt – beim anzuwendenden Steuertarif an. Dadurch wird es immer erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtsformen geben.
Sinnvoller wäre es gewesen, das Körperschaftsteuerrecht auf Personenunternehmen zu übertragen, als ein eigenes System im Einkommensteuerrecht zu schaffen.
Die Reform leidet wir auch schon vorangegangenen Reformen daran, dass man keinem vorgegebenen Steuersystem mehr folgt. Es gibt
immer mehr politische Vorgaben, und diese nun auch noch aus zwei verschiedenen Richtungen, die man versucht durch die Besteuerung zu erfüllen. Dabei werden grundlegende Prinzipien wie das Prinzip nach der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vernachlässigt. Dadurch werden die Regelungen immer komplizierter und unverständlicher, dabei, oder vielleicht auch dadurch aber nicht besser und nicht gerechter.
IV. Können Sie trotz der beschriebenen Schwierigkeiten einige Tipps für die Zukunft geben:
Ja: in jedem Fall sollte schon jetzt folgendes beachtet werden Rechtsformwahl prüfen Finanzierungsstrukturen prüfen (Ersatz von Eigen- durch Fremdkapital oder umgekehrt, Planung der Grenze von 1 Mio. für die Zinsschranke (Gewinn, Zinsen, AfA) Planung der neuen Hinzurechungen bei der Gewerbesteuer (Freibetrag 100.000 Euro) Investitionen noch in diesem Jahr (wg. der degressiven Abschreibungen und den Veränderungen bei geringwertige Wirtschaftgütern GWG – AfA) Machen Sie einen Depotcheck wg. der Abgeltungssteuer und der Einbeziehung der Veräußerungsgewinne, Anlagen in Anleihen und Rentenfonds werden attraktiver Bei back – to – back Finanzierungen prüfen, ob die Banken getrennt werden können. Wenn ein GmbH-Mantel mit Verlustvorträgen vorhanden ist und übertragen werden soll, ist Handlungsbedarf angesagt, da die neue Mantelkaufregelung vorgetragene Verluste untergehen lässt. Entnahme von Altrücklagen prüfen – wegen der Verwendungsfiktion bei der Ausschüttung thesaurierter Gewinne kann es günstiger sein, Rücklagen aus den Jahren bis 31.12.2007 auch schon in 2007 zu entnehmen- Prüfen Sie, ob Altgewinn in einer GmbH ausgeschüttet werden müssen – wegen der veränderten Besteuerung auf der Gesellschafterebene
Dieses Interview erscheint in Ausschnitten in dem neuen e – newsletter Gulfinside (www.gulfinside.de), dem einzigen deutschsprachigen Newsletter mit Informationen für die Golf – Region.
Hilden, den 14.09,2007
Dipl. Kfm.
Wolfgang Heiliger
Steuerberater
Diese Ausführungen sind sorgfältig recherchiert. Dennoch wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Alleine die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Rechtsständen birgt eine große Fehlerquelle. Darüber hinaus sind verschiedene Vorschriften derart kompliziert, dass Verwaltungsanweisungen und vielfältigste Gerichtsverfahren abgewartet werden müssen. Außerdem wird mit der Annahme dieses Aufsatzes kein Beratungsverhältnis begründet.
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