Steuervereinfachungsgesetz 2011
Wichtige Änderungen für Arbeitnehmer
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält für Arbeitnehmer einige bedeutsamen Regelungen wie zum Beispiel:
- die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages: bereits ab 2011 wird die Werbungskostenpauschale bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 920 auf 1.000 Euro angehoben. Der Mehrbetrag von 80 Euro (im Jahr) wird für 2011 bei der Lohnabrechnung für Dezember steuerfrei belassen und ab 2012 auf 12 Monate verteilt. Die Anhebung führt zu einer Steuerentlastung von maximal 35 Euro im Jahr. Dies aber auch nur, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diese 1.000 Euro nicht übersteigen.
- Einschränkung bei Entfernungspauschale: bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder der höhere Preis für Bus- oder Bahntickets steuerlich abgesetzt werden. Bisher konnte dieses Wahlrecht auch tageweise ausgeübt werden. Ab 2012 werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt, wenn deren Summe die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr übersteigt. Park & Ride nutzende Berufs - Pendler werden dann u.U. weniger Werbungskosten ansetzen können.
- Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren: ab 2012 können Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Voraussetzungen fallen weg. Die bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten entfällt. Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € pro Kind.
- Keine Einkommensprüfung mehr für volljährige Kinder: Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen. Diese Einkommensprüfung fällt ab 2012 weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 ohne weitere Voraussetzungen als Kind berücksichtigt. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt. Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte und Bezüge von Kindern führt insbesondere bei den Familienkassen und Finanzämtern zu einer deutlichen Arbeitsentlastung. Für die Eltern entfallen die Nachweispflichten. Zudem erhalten sie künftig noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (z.B. Azubis im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder z.B. eine Halbwaisenrente beziehen.
- Krankheitskosten: können nur als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit belegt ist. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt jetzt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Nur bei psychotherapeutischen Behandlungen, Kuren und wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, sowie einigen Sonderfällen ist noch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.
Hilden, den 20.06.2011/ Wolfgang Heiliger










