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Information zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mandanteninformation zum
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
(Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums)

I. Wesentlicher Inhalt

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 ist am 30.12.2009 verkündet worden.
Bei dem Gesetz geht es um Verbesserungen für Familien mit Kindern und um Entlastungen für Unternehmen:
Die Kinderfreibeträge sind von 6024 Euro auf 7008 Euro ab Veranlagungszeitraum 2010 angehoben worden. Parallel dazu ist das Kindergeld um 20 Euro pro Kind angehoben worden.
Bei den Entlastungen für die Wirtschaft stehen Einschränkungen von Regelungen im Vordergrund, die bei der Unternehmensteuerreform 2008 zur Gegenfinanzierung getroffen worden waren (insb. Zinsschranke, Abschreibung, Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen im Rahmen der Gewerbesteuer). Weiter sind die Regelungen zur Begünstigung der Unernehmensnachfolge im Rahmen der Erbschaftsteuer – rückwirkend ab 2009 – entschärft worden.

II. Grundzüge

1. Familien mit Kindern
Die Kinderfreibeträge sind für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro ab 2010 angehoben worden. Parallel dazu soll das Kindergeld ab 1. Januar 2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht werden (§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 BKGG).

2. Erbschaftsteuertarif in der Steuerklasse II (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Die Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ab 2010 durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG) abgesenkt worden.

3. Unternehmen

a) Einkommensteuer

aa) Erleichterungen bei der Zinsschranke (§§ 4 h, 52 EStG)

Die durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vorübergehend von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro angehobene Freigrenze ist in Dauerrecht überführt worden (§ 52 Abs. 12d Satz 3 EStG).

Es ist ein EBITDA-Vortrag eingeführt worden: Das für eine Verrechnung mit dem Zinssaldo zur Verfügung stehende EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 1, 2. Satzteil EStG), das nicht ausgenutzt wird, kann (rückwirkend ab 2007) fünf Jahre lang vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 12d Satz 4 und 5 ‑ neu ‑ EStG). Ergänzend dazu sind die Vorschriften des UmwStG, die die Verlustnutzung und den Verlustübergang betreffen, um den EBITDA-Vortrag erweitert worden (§§ 2, 4, 9, 15, 20 UmwStG).

Der Toleranzrahmen bei der Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG ist von einem auf zwei Punkte erhöht worden. Der EBITDA-Vortrag soll entsprechend in das UmwStG übertragen werden (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2, § 52 Abs. 12d Satz 4 ‑ neu ‑ EStG). Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden.

bb) Sofortabschreibung (§ 6 EStG)
Der neugefasste § 6 Abs. 2 EStG führt eine Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro. Alternativ bietet § 6 Abs. 2 EStG ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1 000 Euro an (§ 6 Abs. 2 und 2a, § 9 Abs. 1, § 52 Abs. 16 und 23d EStG). Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt, oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 und 23d EStG).

b) Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer (§ 8c KStG)
Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung befristet eingeführte körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel ist in Dauerrecht überführt worden (§ 8c Abs. 1a, § 34 Abs. 7c KStG). Bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen wird der Verlustabzug zugelassen (§ 8c Abs. 1 KStG). Bei Beteiligungserwerben an Körperschaften wird der Übergang von Verlusten in Höhe der stillen Reserven zugelassen. Die nicht genutzten Verluste in Höhe der stillen Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens, die auf den Beteiligungserwerb entfallen, bleiben der Gesellschaft erhalten (§ 8c Abs. 1 KStG, § 34 Abs. 7b KStG). Dabei ist auf die stillen Reserven abzustellen, die z.Z. des schädlichen Beteiligungserwerbs tatsächlich im Betriebsvermögen vorhanden waren.

c) Hinzurechnungssatz bei der Gewerbesteuer
Der Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) ist ab Erhebungszeitraum 2010 von 65% auf 50% abgesenkt worden.

d) Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG – neu)
Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen im Konzern werden ab 2010 grunderwerbsteuerlich begünstigt. Begünstigt sind Umwandlungsvorgänge, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück i.S.d. des GrEStG führen. Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen ist vorgesehen, dass die Begünstigung nicht gewährt wird, wenn Erwerbsvorgänge aus den Jahren 2008 und 2009 steuerwirksam rückgängig gemacht werden (§ 23 Abs. 8 Satz 2 GrEStG).

e) Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt ab 2010 der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent). Die Ermäßigung erfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Im Verlauf der Ausschussberatungen ist die Regelung auf die Vermietung von Campingflächen ausgedehnt worden. Die Steuerbegünstigung soll strikt auf die reine Vermietungsleistung beschränkt sein. Leistungen wie Frühstück, TV- oder Internetnutzung sollen nicht erfasst sein.

f) Befreiung von Erbschaft- und Schenkung­steuer bei Unternehmensfortführung (§ 13a ErbStG)
Rückwirkend ab 1.1.2009 sind die Fortführungsfristen für die Steuerbefreiung reduziert worden (von sieben auf fünf und – bei der vollständigen Verschonung – von zehn auf sieben Jahre); die für die Verschonung maßgebenden Lohnsummen sind ebenfalls reduziert worden (§§ 13a, §§ 19a, 37 Abs. 1, 3 ErbStG).

III. Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf am 9.11.2009 als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Anschließend ist der Entwurf[2] von den Koalitionsfraktionen eingebracht worden. Der Finanzausschuss des Bundestags hatte am 30.11.2009 eine öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt. Der Entwurf ist in den Ausschüssen am 2.12.2009 abschließend beraten worden. Gegenüber dem Fraktionsentwurf hatte der Ausschuss insbesondere die folgenden Änderungen beschlossen:-Beschränkung der Umsatzsteuerermäßigung bei Beherbergungsleistungen auf unmittelbar für die Beherbergung notwendige Leistungen und Erweiterung der Ermäßigung auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen,-Rückwirkende Anwendung der Verschonungsbestimmungen für den Erwerb von Unternehmensvermögen durch Erbschaft und Schenkung.Bei den übrigen Änderungen handelte es sich im Wesentlichen um Klarstellungen und Ergänzungen zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 4.12.2009 entsprechend der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Finanzausschusses in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat am 18.12.2009 zugestimmt. Das Gesetz vom 22.12.2009 ist am 30.12.2009 verkündet worden.

IV. Finanzielle Auswirkungen

Das Gesetz wird zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Der Finanzausschuss schätzt die finanziellen Auswirkungen wie folgt ein:

Steuermindereinnahmen in Mio. €

Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 2010 2011 2012 2013 2014
Ingesamt -8.484 -6.092 -8.222 -8.972 -8.335 -8.140
Bund -4.631 -3.869 -4527 -4.790 -4.509 -4.444
Länder -2.280 -1.358 -2.200 -2.434 -2.285 -2.221
Gemeinden -1.571 -865 -1.495 -1.748 -1.541 -1.475

Hinzu kommen Ausgaben für den Bund für die Erhöhung des Kindergeldes im Bundeskindergeldgesetz in Höhe von bis zu 12 Mio. Euro jährlich. Eine Kompensation in Höhe von 569 Mio. € jährlich wird durch Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II durch das angehobene Kindergeld erwartet. Für Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden dem Bund durch die Anhebung des Kinderfreibetrags Mehrausgaben von bis zu 50 Mio. Euro und den Ländern Mehrausgaben bis zu 100 Mio. Euro jährlich entstehen.

Hilden, den 20.01.2010
Wolfgang Heiliger

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