Die Kosten des Erststudiums -unendliche Geschichte
Die Kosten des Erststudiums - eine (fast) unendliche Geschichte
Finanzgericht Münster, 5-K-3975/09, Pressemitteilung vom 01.02.2012
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 01.02.2012 veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2011 (5 K 3975/09 F) entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 EUR beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.










