AktuellesKanzleiServicePresseKontaktKooperationenIntranet

Das Bürgerentlastungsgesetz

Das Bürgerentlastungsgesetz
(Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen)

I. Wesentlicher Inhalt

Das Gesetz erweitert – ab 2010 - die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen nach §§ 10 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) deutlich; das ist der Kernpunkt des Gesetzes. Alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau werden steuerlich berücksichtigt. Die Neuregelungen gelten für gesetzlich und privat Krankenversicherte sowie gesetzlich Pflegeversicherte bzw. privat Pflegepflichtversicherte gleichermaßen. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder im tatsächlich geleisteten Umfang steuerlich absetzen.

Mit diesen Änderungen trägt das Gesetz den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesen Beschlüssen ausgeführt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schütze nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum, sondern auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall, soweit diese existenznotwendig sind. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands sei auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Bundesgesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen, die diesen Vorgaben entspricht.

Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist das Gesetz um eine Reihe anderer Regelungen aufgestockt worden, die prinzipiell nichts mit Vorsorgeaufwendungen zu tun haben:
-Erleichterungen bei der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG),-Begrenzter Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG),-Verbesserungen beim Familienleistungsausgleich (§§ 32, 33a EStG),-Weitgehende Abschaffung des Sammelantragsverfahrens bei der Abgeltungsteuer (§§ 44a, 44b, 45b, 45d EStG, 7, 11, 18 InvStG),-Sanierungsklausel bei der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG neu),-Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung auf 500.000 € (§ 20 Abs. 2 UStG),-Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds (§§ 3, 5, 14, 15, 17a, 18 InvStG),-Staatlich gefördertes Sparen in weiteren Geschäftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften (§ 1 AltVorsZertG).

II. Die Regelungen im Einzelnen

1. Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG)
Die Freigrenze bei der Zinsschranke ist von 1 Mio. € auf 3 Mio. € befristet heraufgesetzt worden. Die Erhöhung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2009 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.

2. Umgestaltung des Sonderausgabenabzugs für „sonstige Versorgungsaufwendungen“
Der derzeitige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge umgestaltet.

a) Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus werden Sonderausgaben (§ 10 EStG)
Die Krankenversicherungsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger für sich, -seinen nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner,-seinen Lebenspartner i.S.d. § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und -seine Kinder, für die der StPfl. Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld bestehtwerden in diesem Rahmen in Höhe der sog. Basisabsicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Bei der privaten Krankenversicherung bleibt der Teil der Beiträge, durch den ein Absicherungsniveau geschaffen wird, das über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus geht, bleibt unberücksichtigt. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus u.s.w. sind also nicht berücksichtigungsfähig.

b) Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden in voller Höhe Sonderausgaben
Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

c) Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10Â EStG)
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, also Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegversicherungsaufwendungen gehören, sind für Steuerpflichtige, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müssen, absetzbar bis zu einer Grenze von 2.800 € incl. Pflege- und Krankenversicherung. Andere Steuerpflichtige können entsprechende Aufwendungen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.900 € geltend machen. Die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und eine Pflicht-Pflegeversicherung sind stets in voller Höhe absetzbar. Wird mit diesen Beträgen die Grenze von 2.800/1.900 € ausgeschöpft bzw. überschritten, sind sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht abzugsfähig.

3. Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG)
Die vom Unterhaltsverpflichteten geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsberechtigten (geschiedene Ehegatten und Kinder, für die aus Altersgründen kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht) werden im Rahmen des sog. Begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs.1 Nr. 1 EStG sowie nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG durch entsprechende Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge berücksichtigt. Die Aufwendungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Aufwendungen für geschiedene eingetragene Lebenspartner sollen auch im Rahmen des § 33a EStG nicht berücksichtigungsfähig sein.

4. Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b EStG)
Die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 EStG). Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt der Abzug in pauschaler Form (§ 39b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c EStG). Bei privat versicherten Arbeitnehmern soll der tatsächliche Betrag angesetzt werden (§ 39b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d EStG). Ein zu geringer Lohnsteuerabzug soll über die Veranlagung ausglichen werden. Insoweit wird der Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG neu gefasst.

5. Rechtsverordnungsermächtigung (§ 10 Abs. 5 EStG)
Die Aufteilung von Beiträgen an eine private Krankenversicherung in existenznotwendige und sonstige Beitragsteile kann nach § 10 Abs. 5 EStG durch Rechtsverordnung geregelt werden. Dazu liegt inzwischen ein Referentenentwurf vor.

6. Familienleistungsausgleich (§§ 32, 33a EStG)
Volljährige Kinder, die „Freiwilligendienst“ i.S.d. § 2 Abs. 1a SGB VII leisten, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Freibeträgen und beim Kindergeld berücksichtigt.
Die Bezugsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Berücksichtigung volljähriger Kinder und der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind von 7680 € auf 8004 € angehoben worden. Die Änderungen gelten ab VZ 2010.

7. Abgeltungsteuer (§§ 44a, 44b, 45b, 45d EStG, 7, 11, 18 InvStG)
Auch nach der neuen Abgeltungsteuer erfolgt in einer Vielzahl von Fällen durch Abstandnahme vom Steuerabzug oder durch Erstattung. Das Sammelantragsverfahren ist weitgehend abgeschafft worden.

8. Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG neu)
Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG ist um eine Sanierungsklausel ergänzt worden, durch die Verlustverträge im Sanierungsfall erhalten bleiben. Die Klausel ist an das Sanierungsprivileg i.S.d. § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO angelehnt.
Die Klausel ist rückwirkend auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die im VZ 2008 stattgefunden haben. Sie gilt für Beteiligungserwerbe bis 31.12.2009.

9. Umsatzsteuer: Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung auf 500.000 € (§ 20 Abs. 2 UStG)
Die Grenze für die Ist-Besteuerung ist mit Wirkung v. 1.7.2009 von 250.000 € auf 500.000 € heraufgesetzt worden.

10. Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds (§§ 3, 5, 14, 15, 17a, 18 InvStG)
Durch Änderungen in §§ 14 und 17a InvStG ist der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Publikumsfonds erweitert worden. Sie gelten nur für Übertragungen oder Verschmelzungen innerhalb eines Staates. Grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Vermögensübertragungen werden nicht erfasst. Die Neuregelung ist anwendbar für Vermögensübergänge, die nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung wirksam werden.
Im Übrigen sind redaktionelle Korrekturen vorgenommen worden.

11. Staatlich gefördertes Sparen in weiteren Geschäftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften (§ 1 AltVorsZertG)
Staatlich gefördertes Sparen in weiteren Geschäftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften wird stärker an andere Altersvorsorgemöglichkeiten angepasst. Die Änderungen treten am Tag nach Verkündung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung in Kraft.

12. Weitere Änderungen
Das Gesetz enthält im Übrigen Änderungen des FVG, der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, des SGB III und des SGB X. Die Änderungen sollen die Abwicklung des Verfahrens und die Prüfung der jeweiligen Angaben sicherstellen. Dazu werden eine Reihe von Mitteilungspflichten eingeführt.

II. Gang des Gesetzgebungsverfahrens
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf[2] am 18.02.2009 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat den Entwurf am 19.3.2009 in erster Lesung behandelt. Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des federführenden Finanzausschusses hat der Bundestag das Gesetz am 19.6.2009 beschlossen. Der Bundesrat hat am 10.7.2009 zugestimmt. Das Gesetz vom 16.7.2009 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

III. Finanzielle Auswirkungen

Das Gesetz wird erhebliche Mindereinnahmen bewirken. Im Einzelnen hat der Finanzausschuss die finanziellen Auswirkungen wie folgt geschätzt:

Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro

Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 2009 2010 2011 2012 2013
Insgesamt -10.630 -2.450 -9.550 -11.160 -9.080 -11.670
Bund -4.685 -1.130 -4217 -5.041 -3.981 -5.311
Länder -4.192 -994 -3.774 -4.473 -3.569 -4.699
Gemeinden -1.753 -326 -1.559 -1.646 -1.530 -1.660

Aktuelles

Archiv Aktuelles Archiv Newsletter Newsletter-Verwaltung

Suchen nach

Allgemein