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Was bringt das Bürgerentlastungsgesetz?

Frage:

Was ändert sich ab wann?
Ab dem 1. Januar 2010 können alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer [Glossar] abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Der Vorteil: Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt. Das gilt auch für die Ehepartner und mitversicherte Kinder. Bisher sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nämlich nur in eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar.

Wer ist betroffen?
Die neuen Regelungen gelten sowohl für gesetzlich Versicherte, als auch für privat Versicherte. Bei den privat Krankenversicherten sind die geleisteten Beiträge jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis-Krankenversicherung). Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung – z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht dazu. Diese Mehrleistungen – sofern sie mitversichert sind – sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag herauszurechnen.

Welche Beiträge genau kann ich von der Steuer absetzen?
Ab Januar 2010 können alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zu einer Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung abgesetzt werden. Hierunter fallen sowohl Beiträge für den Versicherten selbst als auch für seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wie auch für seine Kinder. Darüber hinaus können Beiträge des Steuerpflichtigen zu einer vergleichbaren Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden; der in diesem Zusammenhang für Unterhaltsleistungen geltende Höchstbetrag wird entsprechend erhöht.
Absetzbar sind ferner auch die Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung, die der Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen dienen. Betroffen sind insbesondere Unterhaltsleistungen für bedürftige nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder, den nicht verheirateten Elternteil eines gemeinsamen Kindes oder Großeltern, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Wird auch der Zusatzbeitrag berücksichtigt, den man möglicherweise an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen muss?
Ja. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs werden alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch ein ggf. von der gesetzlichen Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen erhobener Zusatzbeitrag. Allerdings wird zurzeit noch von keiner Krankenversicherung ein Zusatzbeitrag erhoben.

Werden auch Beiträge für Wahl- und Zusatzleistungen steuerlich berücksichtigt?
Nein, mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Beiträge, mit denen ein Absicherungsniveau oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht wird, werden steuerlich nicht berücksichtigt. Dies gilt unabhängig, ob die Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung erfolgt. Die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge ist eine Frage der Gerechtigkeit: Die steuerliche Berücksichtigung aller Beiträge zugunsten einer Krankenvollversicherung wäre sozial ungerecht, da davon nur diejenigen profitieren würden, die sich die hohen Beiträge für diese Tarife leisten können.

Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich denn bisher steuerlich geltend machen?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 ist zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherungen) zu unterscheiden.Die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sind grundsätzlich als Sonderausgaben [Glossar] abziehbar, hierzu gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der berufsständischen Versorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Im Jahr 2025 können die innerhalb des Höchstbetrages geleisteten Beträge in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis 2025 wird eine anteilige Berücksichtigung der anzusetzenden Beträge vorgenommen, wobei der Prozentsatz Jahr für Jahr steigt. Heute (2009) sind 68 %, im Jahr 2010 bereits 70 % der entsprechenden Beträge anzusetzen. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung) beträgt der abziehbare Höchstbetrag 1.500 € für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen; und 2.400 € für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine tragen müssen. Im Falle der Zusammenveranlagung [Glossar] wird das Abzugsvolumen – unter den entsprechenden Voraussetzungen – jedem Ehegatten gesondert gewährt. Außerdem ist im derzeit geltenden Recht eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, bei der das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach heutigem Recht verglichen wird. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wird stets der höhere Betrag angesetzt. Diese Günstigerprüfung läuft bis zum Veranlagungszeitraum 2020, wobei ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das nach altem Recht bestehende Abzugsvolumen sukzessive abgebaut wird.

Was passiert, wenn die alte Regelung für mich günstiger ist als die neue? Muss ich dann mehr Steuern zahlen?
Nein. Auch das Bürgerentlastungsgesetz sieht von 2010 bis 2019 eine so genannte Günstigerprüfung vor. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die bisherige oder die neue Rechtslage für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung bezieht das bis Ende 2004 geltende Recht ein. Hätte der Steuerpflichtige hiernach der noch geltenden Rechtslage höhere Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen können, dann kann er den höheren Betrag unter den bereits genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2019 auch weiterhin absetzen.

Warum werden die bestehenden Regelungen verändert?
Die Neufassung geht zurück auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Februar 2008, in dem das Gericht die beschränkte steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu einer privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen hat.

Wie werden die Abzüge im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt?
Damit sich bei Arbeitnehmern die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Renten-, Kranken und Pflegepflichtversicherung nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr auswirken, wird bei der Lohnsteuerberechnung eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Durch diese Vorsorgepauschale wird ein möglicher Sonderausgabenabzug vorweggenommen. Die Eintragung eines Freibetrages [Glossar] für Vorsorgeaufwendungen auf der Lohnsteuerkarte ist daher nicht notwendig.

Wie hoch sind die Entlastungen insgesamt?
Durch den neuen Gesetzentwurf werden die Bürger insgesamt um etwa 9,3 Milliarden Euro [Glossar] entlastet. Durch die Neuregelung werden insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen stärker entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen – das sind immerhin 57 % der Steuerpflichtigen. Begünstigt sind z.B. Steuerpflichtige, die ihre Kinder gesondert versichern müssen.

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