AktuellesKanzleiServicePresseKontaktKooperationenIntranet

Mandanteninformation 09/2010

Mandanteninformation 09/2010

Das Jahressteuergesetz 2010 bringt unzählige Änderungen in 12 Einzelgesetzen. Hier einige wenige, für Sie vielleicht wichtige Änderungen:

1. Aus dem Jahressteuergesetz 2008

1.1. Einführung eines elektronischen Verfahrens (§ 39f EStG)

Die bisherige Lohnsteuerkarte wird ab 1.1.11 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dazu wird beim Bundeszentralamt für Steuern eine neue Datei aufgebaut, in der die für die Lohnsteuer relevanten Daten für alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gesammelt werden.
Hinweis: Da Lohnsteuerkarten von den Gemeinden letztmalig für 2010 versandt werden, das elektronische Abrufverfahren jedoch erst am 1.1.12 seinen Echtbetrieb aufnimmt, sind in der Zwischenzeit Besonderheiten zu beachten.

Es gilt:

1.2. Zeitlich befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG)

Bis einschließlich VZ 2010 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 25 % und höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen AfA wieder eingeführt. Ein Übergang auf die lineare AfA in späteren Jahren ist zulässig.

Investitionen, die sowieso geplant sind, könnten also in 2010 vorgezogen werden.

2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

2.1. Riesterrente (§§ 79 bis 99 EStG)

Damit entwickelt sich die Riesterrente zu einem Instrument, mit dem in vielen Fällen sinnvoll Steuern gespart werden können – auch noch im Jahr 2010.

2.2. Keine Doppelförderung bei Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Nach derzeitigem Gesetzesstand ist eine Doppelförderung nur für die Inanspruchnahme von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmassnahmen und solchen Maßnahmen ausgeschlossen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Dieser Ausschluss der Doppelförderung soll auf sämtliche Förderprogramme ausgedehnt werden, bei denen zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse gewährt werden, sofern diese Vergünstigungen tatsächlich in
Anspruch genommen werden.

2.3. Neue Freistellungsaufträge

Ab 2011 ist bei Erteilung von neuen Freistellungsaufträgen die Angabe der Identifikationsnummer erforderlich; bei gemeinsamen Aufträgen der Ehegatten die Nummern beider.
Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge ohne Identifikationsnummer bleiben gültig bis 2015.

3. Änderung des Umsatzsteuergesetzes:

3.1. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Leistungen (§ 13b UStG)

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ab 2011 sowohl auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold, Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen als auch gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden (einschließlich Hausfassadenreinigung, Reinigung von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung) erweitert werden. Darüber hinaus entsteht – wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen – die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

4. Haushaltsbegleitgesetz 2011

4.1. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die Verordnung vom 12.3.10 wurde am 17.3.10 (im BGBl I 10, 267) verkündet
und ist am 17.5.10 in Kraft getreten. Danach haben Dienstleister, im Rahmen ihrer Beratertätigkeit gegenüber ihren Mandanten, Patienten und Kunden bestimmte Informationspflichten zu beachten, die durch die DL-InfoV noch erweitert wurden. Zu den Pflichtangaben des Steuerberaters gemäß § 2 VO gehören insbesondere:

Hinweis: Die Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website ist möglich. Weitere Informationen, insbesondere zu berufsrechtlichen Angaben und multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften sind auf Anfrage zu erteilen (§ 3 VO).

5. Lohnsteuerrichtlinien 2011

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien werden zum 1.1.11 in Kraft treten. Nach der Entwurfsfassung muss mit folgenden Änderungen gerechnet werden:

5.1. Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Übergang auf die elektronischen Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird erst für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.12 möglich sein. Da die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte nach derzeitiger Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010 erfolgt, waren Sonderregelungen für das Übergangsjahr 2011 nötig. Danach gilt:

5.2. Erweiterung der neuen Frühstücksregelung bei Reisekosten

Im BMF-Schreiben vom 5.3.10 (BStBl I 10, 259) hat die Finanzverwaltung als Folge der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungsleistungen ab dem 1.1.10 die Voraussetzungen für die Arbeitgeberbewirtung bei dienstlichen Reisetätigkeiten deutlich gelockert. So war der Ansatz des sog. Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück danach auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das Frühstück vor Reisebeginn über das elektronische Buchungssystem des Hotels bestellt hat. Die LStR 2011 erweitern diese Grundsätze nun auf sämtliche Mahlzeiten, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Zudem sind weitere Vereinfachungen hinsichtlich der Anforderungen an die Arbeitgeberveranlassung vorgesehen. So soll es künftig ausreichen, wenn die Aufwendungen für die Mahlzeit vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden bzw. er sie direkt bezahlt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 S. 5 bis 7 LStR-E). Damit verzichtet die Finanzverwaltung auf die bislang geforderte Vorausbuchung durch den Arbeitgeber. Auch die bereits erleichterten Voraussetzungen bei einer Buchung durch den Arbeitnehmer sind damit obsolet.
Wichtig: Grundsätzlich gelten die neuen LStR erst für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.10 beginnen. Die geplanten Vereinfachungen bei der Mahlzeitengestellung sollen aber bereits für das Jahr 2010 gelten.

6. Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer

Der BFH hat im Hinblick auf das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung die Grundsteuer für Stichtage ab dem 1.1.07 für verfassungswidrig erklärt (BFH 30.6.10, II R 60/08). Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.64) ausgeschlossen werde. Ferner führe das Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil Verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden. Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1.1.35 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Hinweis: Vorsichtshalber sollte gegen Grundsteuerbescheide ab 2007 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH Einspruch eingelegt und die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. In der Diskussion ist derzeit eine „Einfach-Grundsteuer“ mit einer allein flächenbezogenen Bemessungsgrundlage (Grundstücksfläche und Gebäudeumfang). Das Heberecht wird wohl bei den Gemeinden bleiben.

7. Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Mit Beschluss vom 8.9.10 (2 BvL 3/10) hat das BVerfG entschieden, dass die Vorlage des FG Niedersachsen (25.11.09, 7 K 143/08) unzulässig ist. Damit bleibt es dabei, dass der Solidaritätszuschlag auch weiterhin ohne jegliche zeitliche Befristung als Ergänzungsabgabe erhoben werden kann.
Hinweis: Der Soli bleibt ungeachtet dessen ein Thema. Es sind neben dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren bei FG Niedersachsen „(7 K 143/08) eine ganze Reihe weiterer Verfahren beim BFH anhängig (II R50/09; II R 20/10; I R 22/10; II B 154/09). Zu klären ist auch noch die Frage des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben (BFH I R 30/10; hierzu Nebe, NWB 9/2010, S. 649; ders. NWB 24/2010, S. 1889).Entsprechende Einspruchsverfahren müssten daher unverändert sowohl zwangsweise als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung den Solidaritätszuschlag weiterhin vorläufig festsetzt.

8. Werbungskosten bei leerstehenden Wohnungen

Grundsatz:
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung
später nicht wieder aufgegeben hat.

9. Besteuerung der Kapitalgesellschaften

9.1. Gründung einer Kapitalanlage-GmbH:

Zur Vermeidung der Abgeltungsteuer und der Nachteile aufgrund des Wegfalls des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften kann eine Kapitalanlagen-GmbH gegründet werden. Hier greift für alle Dividendenerträge die Steuerbefreiung nach § 8b KStG. Sowohl Gewinnausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne werden in der Kapitalanlagen-GmbH nur mit 5 % der KSt (Steuersatz 15 %) unterworfen. Finanzierungsaufwendungen sind zu 100 % abzugsfähig. Beteiligungen von weniger als 15 % unterliegen allerdings in voller Höhe der Gewerbesteuer (keine Anwendung des Schachtelprivilegs, § 9 Abs. 2a GewStG).
- Wollen Mandanten ihr Vermögen langfristig anlegen, sollte an die Gründung einer Kapitalanlagen-GmbH gedacht werden.

9.2. Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge

Regelmäßig zum Jahresende sollten die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Angemessenheit hin überprüft werden Um der Gefahr einer sogn. verdeckten Gewinnausschüttung entgegenzuwirken, ist immer auf die Gesamtausstattung zu achten, also sämtliche Vergütungsbestandteile.
Soviel in diesem Jahr zum Thema Steuern. Wir wünschen allen unseren Mandanten und Freunden unseres Hauses ein besinnliches Weihnachtsfest und eine guten Übergang ins neue Jahr.

9.3. Offenlegung

Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Offenlegungspflicht anhängig, da möglicherweise Nachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten bestehen.

Aktuelles

Archiv Aktuelles Archiv Newsletter Newsletter-Verwaltung

Suchen nach

Allgemein