Mandanteninformation 09/2010
Mandanteninformation 09/2010
Das Jahressteuergesetz 2010 bringt unzählige Änderungen in 12 Einzelgesetzen. Hier einige wenige, für Sie vielleicht wichtige Änderungen:
1. Aus dem Jahressteuergesetz 2008
1.1. Einführung eines elektronischen Verfahrens (§ 39f EStG)
Die bisherige Lohnsteuerkarte wird ab 1.1.11 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dazu wird beim Bundeszentralamt für Steuern eine neue Datei aufgebaut, in der die für die Lohnsteuer relevanten Daten für alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gesammelt werden.
Hinweis: Da Lohnsteuerkarten von den Gemeinden letztmalig für 2010 versandt werden, das elektronische Abrufverfahren jedoch erst am 1.1.12 seinen Echtbetrieb aufnimmt, sind in der Zwischenzeit Besonderheiten zu beachten.
Es gilt:
- Der Lohnsteuerabzug erfolgt bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte
- Die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen hat auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.11 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit (vgl. § 52b EStG n.F.)
- Bei ledigen Arbeitnehmern, die erstmals in 2011 ein Ausbildungsverhältnis beginnen, darf der Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung den Steuerabzug nach der Steuerklasse I vornehmen.
1.2. Zeitlich befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG)
Bis einschließlich VZ 2010 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 25 % und höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen AfA wieder eingeführt. Ein Übergang auf die lineare AfA in späteren Jahren ist zulässig.
Investitionen, die sowieso geplant sind, könnten also in 2010 vorgezogen werden.
2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
2.1. Riesterrente (§§ 79 bis 99 EStG)
- Vorschriften über die Riesterrente wurden an die EuGH-Rechtsprechung
- angepasst (EuGH 10.9.09, C-269/07). Folgende Verbesserungen habensich dabei u.a. ergeben:
- - Grenzgängern wird unabhängig von ihrer (un)beschränkten Steuerpflicht eine unmittelbare Zulageberechtigung im Hinblick auf die Altersvorsorgezulage eingeräumt
- - Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belegenem Wohneigentum eingesetzt werden kann (§ 92a Abs.1 S. 2 EStG). Beachten Sie: Die Riesterförderung für Ferienimmobilien im EU-Ausland ist weiterhin ausgeschlossen!
- - Verzicht auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle des Wegzugs des Förderberechtigten ins EU-/EWR-Ausland (§ 95 Abs. 1 EStG).
Damit entwickelt sich die Riesterrente zu einem Instrument, mit dem in vielen Fällen sinnvoll Steuern gespart werden können – auch noch im Jahr 2010.
2.2. Keine Doppelförderung bei Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Nach derzeitigem Gesetzesstand ist eine Doppelförderung nur für die Inanspruchnahme von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmassnahmen und solchen Maßnahmen ausgeschlossen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Dieser Ausschluss der Doppelförderung soll auf sämtliche Förderprogramme ausgedehnt werden, bei denen zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse gewährt werden, sofern diese Vergünstigungen tatsächlich in
Anspruch genommen werden.
2.3. Neue Freistellungsaufträge
Ab 2011 ist bei Erteilung von neuen Freistellungsaufträgen die Angabe der Identifikationsnummer erforderlich; bei gemeinsamen Aufträgen der Ehegatten die Nummern beider.
Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge ohne Identifikationsnummer bleiben gültig bis 2015.
3. Änderung des Umsatzsteuergesetzes:
3.1. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Leistungen (§ 13b UStG)
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ab 2011 sowohl auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold, Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen als auch gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden (einschließlich Hausfassadenreinigung, Reinigung von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung) erweitert werden. Darüber hinaus entsteht – wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen – die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.
4. Haushaltsbegleitgesetz 2011
4.1. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Die Verordnung vom 12.3.10 wurde am 17.3.10 (im BGBl I 10, 267) verkündet
und ist am 17.5.10 in Kraft getreten. Danach haben Dienstleister, im Rahmen ihrer Beratertätigkeit gegenüber ihren Mandanten, Patienten und Kunden bestimmte Informationspflichten zu beachten, die durch die DL-InfoV noch erweitert wurden. Zu den Pflichtangaben des Steuerberaters gemäß § 2 VO gehören insbesondere:
- ein Impressum
- bei gegebenenfalls verwendeten Vertragsklauseln das auf den Vertrag anwendbare Recht oder der Gerichtsstand
- falls er eine USt-IdNr. nach § 27a UStG besitzt, diese Nummer,
- Angaben zur Berufshaftpflicht, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers sowie Angaben zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis: Die Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website ist möglich. Weitere Informationen, insbesondere zu berufsrechtlichen Angaben und multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften sind auf Anfrage zu erteilen (§ 3 VO).
5. Lohnsteuerrichtlinien 2011
Die neuen Lohnsteuerrichtlinien werden zum 1.1.11 in Kraft treten. Nach der Entwurfsfassung muss mit folgenden Änderungen gerechnet werden:
5.1. Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren
Der Übergang auf die elektronischen Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird erst für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.12 möglich sein. Da die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte nach derzeitiger Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010 erfolgt, waren Sonderregelungen für das Übergangsjahr 2011 nötig. Danach gilt:
- Der Lohnsteuerabzug erfolgt bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte
- Die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen hat auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.11 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit (vgl. § 52b EStG n.F.)
- Bei ledigen Arbeitnehmern, die erstmals in 2011 ein Ausbildungsverhältnis beginnen, darf der Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung den Steuerabzug nach der Steuerklasse I vornehmen.
5.2. Erweiterung der neuen Frühstücksregelung bei Reisekosten
Im BMF-Schreiben vom 5.3.10 (BStBl I 10, 259) hat die Finanzverwaltung als Folge der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungsleistungen ab dem 1.1.10 die Voraussetzungen für die Arbeitgeberbewirtung bei dienstlichen Reisetätigkeiten deutlich gelockert. So war der Ansatz des sog. Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück danach auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das Frühstück vor Reisebeginn über das elektronische Buchungssystem des Hotels bestellt hat. Die LStR 2011 erweitern diese Grundsätze nun auf sämtliche Mahlzeiten, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Zudem sind weitere Vereinfachungen hinsichtlich der Anforderungen an die Arbeitgeberveranlassung vorgesehen. So soll es künftig ausreichen, wenn die Aufwendungen für die Mahlzeit vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden bzw. er sie direkt bezahlt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 S. 5 bis 7 LStR-E). Damit verzichtet die Finanzverwaltung auf die bislang geforderte Vorausbuchung durch den Arbeitgeber. Auch die bereits erleichterten Voraussetzungen bei einer Buchung durch den Arbeitnehmer sind damit obsolet.
Wichtig: Grundsätzlich gelten die neuen LStR erst für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.10 beginnen. Die geplanten Vereinfachungen bei der Mahlzeitengestellung sollen aber bereits für das Jahr 2010 gelten.
6. Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer
Der BFH hat im Hinblick auf das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung die Grundsteuer für Stichtage ab dem 1.1.07 für verfassungswidrig erklärt (BFH 30.6.10, II R 60/08). Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.64) ausgeschlossen werde. Ferner führe das Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil Verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden. Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1.1.35 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Hinweis: Vorsichtshalber sollte gegen Grundsteuerbescheide ab 2007 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH Einspruch eingelegt und die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. In der Diskussion ist derzeit eine „Einfach-Grundsteuer“ mit einer allein flächenbezogenen Bemessungsgrundlage (Grundstücksfläche und Gebäudeumfang). Das Heberecht wird wohl bei den Gemeinden bleiben.
7. Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß
Mit Beschluss vom 8.9.10 (2 BvL 3/10) hat das BVerfG entschieden, dass die Vorlage des FG Niedersachsen (25.11.09, 7 K 143/08) unzulässig ist. Damit bleibt es dabei, dass der Solidaritätszuschlag auch weiterhin ohne jegliche zeitliche Befristung als Ergänzungsabgabe erhoben werden kann.
Hinweis: Der Soli bleibt ungeachtet dessen ein Thema. Es sind neben dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren bei FG Niedersachsen „(7 K 143/08) eine ganze Reihe weiterer Verfahren beim BFH anhängig (II R50/09; II R 20/10; I R 22/10; II B 154/09). Zu klären ist auch noch die Frage des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben (BFH I R 30/10; hierzu Nebe, NWB 9/2010, S. 649; ders. NWB 24/2010, S. 1889).Entsprechende Einspruchsverfahren müssten daher unverändert sowohl zwangsweise als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung den Solidaritätszuschlag weiterhin vorläufig festsetzt.
8. Werbungskosten bei leerstehenden Wohnungen
Grundsatz: Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung
später nicht wieder aufgegeben hat.
- Wird der Mietvertrag über ein vermietetes Haus durch entgeltliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Mieter aufgehoben?
- Ergreift der Eigentümer anschließend über einen längeren Zeitraum keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen?
- Wird das Mietobjekt später veräußert? Hinweis: Es fehlt mit Ablauf des Aufhebungszeitpunkts eine Einkünfteerzielungsabsicht beim Eigentümer. Folge: kein Werbungskostenabzug (FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 910/2008, n.v.). Zum Nachweis der ernsthaften Vermietungsbemühungen siehe FG Hessen 25.1.10, 5 V 2138/09, n.v.).
- Renoviert ein Vermieter ein leerstehendes Mietobjekt selbst?
- Ist ein Ende der Renovierungsarbeiten nicht absehbar?
9. Besteuerung der Kapitalgesellschaften
9.1. Gründung einer Kapitalanlage-GmbH:
Zur Vermeidung der Abgeltungsteuer und der Nachteile aufgrund des Wegfalls des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften kann eine Kapitalanlagen-GmbH gegründet werden. Hier greift für alle Dividendenerträge die Steuerbefreiung nach § 8b KStG. Sowohl Gewinnausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne werden in der Kapitalanlagen-GmbH nur mit 5 % der KSt (Steuersatz 15 %) unterworfen. Finanzierungsaufwendungen sind zu 100 % abzugsfähig. Beteiligungen von weniger als 15 % unterliegen allerdings in voller Höhe der Gewerbesteuer (keine Anwendung des Schachtelprivilegs, § 9 Abs. 2a GewStG).
- Wollen Mandanten ihr Vermögen langfristig anlegen, sollte an die Gründung einer Kapitalanlagen-GmbH gedacht werden.
9.2. Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge
Regelmäßig zum Jahresende sollten die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Angemessenheit hin überprüft werden Um der Gefahr einer sogn. verdeckten Gewinnausschüttung entgegenzuwirken, ist immer auf die Gesamtausstattung zu achten, also sämtliche Vergütungsbestandteile.
Soviel in diesem Jahr zum Thema Steuern. Wir wünschen allen unseren Mandanten und Freunden unseres Hauses ein besinnliches Weihnachtsfest und eine guten Übergang ins neue Jahr.
9.3. Offenlegung
Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Offenlegungspflicht anhängig, da möglicherweise Nachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten bestehen.










