Wolfgang Heiliger - Ihr Steuerberater in Hilden
Lernen Sie uns kennen
Vertrauen ergibt sich aus gemeinsamen Erfahrungen. Dafür muss man sich zunächst einmal kennen.
Um Ihnen den Weg so einfach wie möglich zu gestalten, bieten wir Interessenten ein kostenloses Erstgespräch an. Hier steht nach dem persönlichen Kennenlernen Ihre Ausgangssituation und Ihre Ziele und Wünsche in Bezug auf unsere Beratungsleistung im Mittelpunkt.
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-- AKTUELL INFORMIERT --
Ein Steuerberatungsbüro mit Kompetenzen für alle Fälle
Herzlich Willkommen
wir freuen uns über Ihren Besuch und die Möglichkeit, das umfangreiche Service- und Leistungsangebot der Steuerkanzlei Wolfgang Heiliger vorstellen zu können.
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EU-Vergleich der Arbeits- und Lohnnebenkosten 2011
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) bezahlten Arbeitgeber in der deutschen Privatwirtschaft im Jahr 2011 durchschnittlich 30,10 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde. Das Arbeitskostenniveau in Deutschland lag damit innerhalb der EU auf Rang sieben. Arbeitgeber in der deutschen Privatwirtschaft zahlten 32% mehr für eine Stunde Arbeit als im Durchschnitt der EU, aber 12% weniger als zum Beispiel im Nachbarland Frankreich. Belgien hatte mit 39,30 Euro die höchsten, Bulgarien mit 3,50 Euro die niedrigsten Arbeitskosten je geleistete Stunde.
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Versicherungen: Nur noch Unisex-Tarife
Das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht wird völlig neu geregelt. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (BT-Durcks. 17/9342) vorgelegt, das auch die durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verlangte Gleichstellung von Frauen und Männern bei Versicherungstarifen regelt.
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Vollzeitstudium: Abzug der vollen Fahrtkosten
Am 09.02.2012 hat der BFH ein Urteil gefällt zum Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums.
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Frau Richter geht in den Ruhestand
Am 01.06.1991, also vor 21 Jahren, wurde Frau Brigitte Richter in unserer Kanzlei eingestellt.
Nun, zum 31.3.2012 scheidet Frau Richter aus unseren Dienste aus, um mit Ihrem Ehemann den wohlverdienten Ruhestand zu genießen. Wir bedauern dies sehr, weil Frau Richter immer eine äußerst zuverlässige und engagierte Mitarbeiterin war, auf deren Arbeitsergebnisse wir uns ebenso wie auf Ihre Loyalität immer verlassen konnten.
Frau Richter wird Ihre Zeit nun vermehrt mit Ihrem Ehemann und vor allem auch mit Ihrem Enkelkind zu verbringen und so die Freude, Oma zu sein, auszukosten.
Wir wünschen Frau Richter für Ihren (Un)Ruhestand alles erdenklich Guten und Ihr uns Ihrem Ehmann noch viele glückliche Jahre miteinander.
Zum Thema Steuerverschwendung
Immer wieder neu taucht sie auf, die Forderung nach Steuererhöhungen, nach einer Erhöhung des Spitzensteuersatzes. Hierbei sollte man wissen, dass bereits jetzt 55% der gesamten Einkommensteuer von 10% der Steuerzahler aufgebracht werden.
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Umsatzsteuerbefreiung von Ehrenamtlern
nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG
Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis
Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 17 500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen.
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Fußballspieler als Wirtschaftsgut
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können.
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Die Kosten des Erststudiums-unendliche Geschichte
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 01.02.2012 veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2011 (5 K 3975/09 F) entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
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Erstausbildungskosten - Mustereinspruch
Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (verkündet am 13.12.2011, BGBl. 2011 I, S. 2592) nunmehr gesetzlich zementiert, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.
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